Über das anonyme Hinweisgebersystem („Whistleblower-Plattform“) können Sie anonym Meldungen von folgenden Rechtsverstößen abgeben (vgl dazu § 3 HSchG, § 40 FM-GwG):
Meldungen haben konkrete Angaben über den inkriminierten Sachverhalt zu enthalten und sollten der Wahrheit entsprechen. Sollten Sie nicht sicher sein, ob der von Ihnen eingemeldete Sachverhalt der Wahrheit entspricht, bitten wir Sie, diesen als Vermutung zu kennzeichnen.
Das HSchG gilt für Personen (Hinweisgeber:innen), die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zur PSA Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben. Die Plattform richtet sich somit an Arbeitnehmer:innen, überlassene Arbeitskräfte, Bewerber:innen, Praktikant:innen, Auszubildende, selbständig erwerbstätige Personen, Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, Subunternehmer und Lieferanten.
Anonyme Hinweisgeber haben Anspruch auf Schutz (§ 6 HSchG). Jeder Hinweis wird auf Stichhaltigkeit überprüft, außer der Hinweis fällt nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes oder der Hinweis enthält keine Anhaltspunkte für Stichhaltigkeit. Offenkundig falsche Meldungen werden seitens PSA zurückgewiesen sowie unter Umständen rechtlich verfolgt.
Gemäß HSchG weisen wir darauf hin, dass Hinweise auch an externe Stellen gerichtet werden können. Die PSA kann keinen Schutz der Anonymität garantieren, wenn externe Stellen kontaktiert werden. Darüber hinaus ist es der PSA zudem ein großes Anliegen Rechtverletzungen und Missstände intern aufzuklären, abzustellen und wirksame Folgemaßnahmen zu setzen. Wer diese externen Stellen sind, ist in § 15 HSchG definiert.